Als selbständiger Handelsvertreter bist du gesetzlich verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden (§ 14 GewO). Kosten: ca. 20–50 €, oft in 1–2 Tagen erledigt. Gleichzeitig: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt. Ohne Anmeldung droht Einstufung als Scheinselbständigkeit — für beide Seiten nachteilig. Mehr erfahren →
Zwischen
7 five Distribution GmbH (Marke: 7five Intelligence)
Sinserstrasse 67, 6330 Cham, Schweiz
Handelsregister: Kanton Zug, CHE-329.452.347
vertreten durch: Michael Weissert, Geschäftsführer
– nachfolgend „Unternehmen" genannt – und
– nachfolgend „Handelsvertreter" oder „Vertriebspartner" genannt –
– Unternehmen und Handelsvertreter nachfolgend gemeinsam auch „Parteien" genannt –
Präambel
(1) Das Unternehmen entwickelt und vertreibt Software-as-a-Service-Lösungen im Bereich Künstliche Intelligenz, insbesondere KI-Agenten, Workflows, CRM-Systeme, Voice Agents und Automatisierungslösungen für Unternehmen.
(2) Der Handelsvertreter ist als selbständiger Unternehmer tätig und beabsichtigt, Kunden für die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens zu gewinnen.
(3) Der Handelsvertreter arbeitet grundsätzlich remote von seinem Wohnsitz aus und ist nicht als Arbeitnehmer tätig.
§ 1 Vertragsgegenstand und Rechtsstellung
(1) Selbständiger Handelsvertreter für Vermittlung von SaaS-Abonnements, KI-Lösungen, CRM-Systeme, Automatisierungen und sonstige Produkte des Unternehmens. Keine Abschlussvollmacht.
(2) Freie Gestaltung von Tätigkeit, Arbeitszeit und -weise. Keine Eingliederung in die betriebliche Organisation.
(3) Der Handelsvertreter kann je nach interner Zuordnung als Setter, Opener und/oder Closer tätig werden:
- Setter — identifiziert und vorqualifiziert Interessenten, vereinbart Termine
- Opener — führt Bedarfsermittlung und Erstberatung durch, bereitet Abschluss vor
- Closer — führt finales Verkaufsgespräch, behandelt Einwände, führt zum Abschluss
(4) Provisionsanspruch entsteht nur, wenn die Tätigkeit nachweislich erbracht, im CRM dokumentiert und vom Unternehmen bestätigt wurde.
Die Rollenzuordnung (Setter / Opener / Closer) erfolgt intern durch das Unternehmen und kann sich im Laufe der Zusammenarbeit ändern (§ 1 Abs. 4).
§ 2 Testphase / Eignungsphase
(1) Zu Beginn gilt eine Testphase von drei Wochen ab Vertragsbeginn. Mindestens 5 aktive Vertriebstage sind zu leisten.
(2) Das Unternehmen entscheidet nach Ablauf anhand von Wille, Aktivität, Zuverlässigkeit, Prozessdisziplin und ersten Ergebnissen über Fortführung.
(3) Wird die Testphase nicht bestanden, kann das Unternehmen mit 3 Werktagen Frist kündigen. Kein Arbeitsverhältnis, keine Fixvergütung. Bereits fällige Provisionen bleiben unberührt.
§ 3 Vertragsgebiet, Leads und Kundenzuordnung
(1) Berechtigung zur Kundenakquise im deutschsprachigen Raum und weiteren EU-Ländern. Kein exklusives Gebiet, kein Branchenschutz.
(2) Leads, Interessenten und Kundendaten sind ausschließlich Eigentum des Unternehmens. Der Handelsvertreter erhält nur eine interne, nicht übertragbare Bearbeitungszuordnung.
(3) Das Unternehmen kann Leads jederzeit prüfen, sperren, entfernen oder neu zuordnen — insbesondere bei Inaktivität, Pflichtverletzungen oder Vertragsbeendigung.
§ 4 Pflichten des Handelsvertreters
(1) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, Wahrung der Unternehmensinteressen. (2) Nur freigegebene Informationen über Produkte, Preise und Konditionen verwenden. (3) Kein Inkassorecht — Zahlungen ausschließlich direkt ans Unternehmen. (4) Eigene Kosten trägt der Handelsvertreter selbst (Telefon, Internet, Hardware, Reise, Büro etc.).
(5) Vollständige, wahrheitsgemäße und zeitnahe CRM-Dokumentation aller vertriebsrelevanten Aktivitäten (Leads, Kontaktversuche, Gesprächsergebnisse, Termine, Rollen, Follow-ups). Ohne CRM-Dokumentation: kein Provisionsanspruch.
(6) Keine eigenmächtigen Preiszusagen, Rabatte, Vertragsänderungen oder Garantien. (7) Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (Telefonwerbung, E-Mail-Werbung, Datenschutz, UWG).
§ 5 Pflichten des Unternehmens
Bereitstellung von Informationen, Verkaufsunterlagen und Produktbeschreibungen. Das Unternehmen entscheidet frei über Annahme von Kunden und Angeboten. Kein Provisionsanspruch bei Ablehnung aus wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder Compliance-Gründen.
§ 6 Schulung und Materialien
Kostenlose Sales-Schulungen, Produkttrainings, CRM-Einweisungen möglich — begründen kein Weisungsrecht. Alle Schulungsunterlagen, Skripte, Leitfäden, CRM-Prozesse, Academy-Inhalte bleiben Eigentum des Unternehmens und dürfen nicht weitergegeben oder nach Vertragsende genutzt werden.
§ 7 Provision
(1) Rollenbezogene Provision für jedes nachweislich vermittelte und vom Kunden bezahlte Geschäft. Die Provision wird aus einem paketabhängigen Gesamt-Provisionspool aufgeteilt:
| Paket | Gesamt-Pool | Setter | Opener | Closer |
|---|---|---|---|---|
| Starter | 43 % | 8 % | 12 % | 23 % |
| Growth | 38 % | 7 % | 10 % | 21 % |
| Scale | 32 % | 6 % | 8 % | 18 % |
| Enterprise | 25 % | 4 % | 7 % | 14 % |
(2) Übernimmt ein Handelsvertreter mehrere Rollen, werden die Rollenanteile addiert (bei bestätigter Leistung). Alle Rollen = vollständiger Pool.
(3) Provision nur auf tatsächlich eingegangene, wiederkehrende Netto-Umsätze. Add-ons, weitere Nutzer, Voice-Agent-Pakete, CRM-Erweiterungen erhöhen die Provisionsgrundlage.
(4) Einmalige Zahlungen sind NICHT provisionspflichtig: Setup-Gebühren, Implementierung, einmalige Beratungen, Schulungen, Design, individuelle Entwicklung.
(5) Provisionsanspruch entsteht erst wenn: Vertrag rechtswirksam geschlossen, Unternehmen angenommen, Kunde bezahlt, Rolle dokumentiert und bestätigt. Bei Nichtzahlung / Storno / Rückabwicklung: Entfall oder Rückforderung.
(6) Provisionsanspruch endet mit Vertragsende. Nachprovision max. 3 Monate bei nachweislich wesentlicher Vorbereitung vor Vertragsende.
§ 8 Provisionsabrechnung und Zahlung
Monatliche Abrechnung bis 15. des Folgemonats. Auszahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnung in EUR. Abrechnung enthält: Kunde, Paket, Zahlungsdatum, Netto-Betrag, Rolle, Provisionssatz und -betrag. Einwandfrist: 30 Tage. Der Handelsvertreter ist selbst verantwortlich für Steuern, Abgaben und Sozialversicherung in seinem Wohnsitzstaat.
§ 9 Selbständigkeit
Kein Arbeitsverhältnis. Freie Zeiteinteilung, eigenes unternehmerisches Risiko, eigene Arbeitsmittel, Mehrauftraggeber zulässig. Handelsvertreter trägt selbst alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
§ 10 CRM-Zugang, Systeme und Zugangsdaten
Zugangsdaten sind vertraulich und dürfen nicht weitergegeben werden. Das Unternehmen kann Zugänge jederzeit beschränken oder entziehen. Nach Vertragsende: sofortige Einstellung aller Systemnutzung.
§ 11 Wettbewerbsverbot, Abwerbeverbot und Kundenschutz
Während Laufzeit: Kein aktiver Vertrieb direkt konkurrierender Produkte. Nach Vertragsende: kein allgemeines Berufsverbot. 24 Monate Abwerbeverbot für Kunden, Leads, Partner und Mitarbeiter. Kein Einsatz interner Unterlagen, Skripte oder CRM-Prozesse außerhalb der Zusammenarbeit.
§ 12 Geheimhaltung
Strengste Vertraulichkeit über Kundendaten, Leads, Preise, Provisionsmodelle, Vertriebsstrategien, Schulungsinhalte, CRM-Prozesse — zeitlich unbegrenzt auch nach Vertragsende. Bei schuldhafter Verletzung: angemessene Vertragsstrafe + Schadensersatz.
§ 13 Datenschutz
Einhaltung DSGVO, Schweizer DSG, nationales Recht. Personenbezogene Daten nur innerhalb der Unternehmenssysteme verarbeiten. Keine externe Speicherung, kein Export, keine Weitergabe. Nach Vertragsende: sofortige Löschung oder Rückgabe aller Daten.
§ 14 Marke, Außenauftritt und Werbung
Marken, Logos und Materialien nur im Rahmen freigegebener Unterlagen verwenden. Öffentliche Auftritte (Social Media, Anzeigen, Website) bedürfen vorheriger Freigabe durch das Unternehmen.
§ 15 Vertragsdauer und Kündigung
Nach Testphase: Kündigung mit 1 Monat zum Monatsende (soweit kein zwingendes Recht längere Frist vorschreibt). Fristlose Kündigung bei: Geheimhaltungsbruch, unbefugter Lead-Nutzung, falscher CRM-Dokumentation, Abwerbung, Rufschädigung, Inaktivität trotz Aufforderung, strafbarem Verhalten.
§ 16 Ausgleichsanspruch
Ausgleichsanspruch nur soweit nach zwingend anwendbarem Recht gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 89b HGB). Kein weitergehender vertraglicher Ausgleich.
§ 17 Haftung
Handelsvertreter haftet für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen. Haftung des Unternehmens begrenzt auf Summe der letzten 12 Monate Provisionen (außer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Körperschaden).
§ 18 Anwendbares Recht
Schweizer Recht, ohne UN-Kaufrecht. Zwingende Schutzvorschriften des Wohnsitzstaates (insb. § 89b HGB, Kündigungsfristen) gehen vor.
§ 19 Gerichtsstand
Kanton Zug, Schweiz (soweit rechtlich zulässig). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 20 Schlussbestimmungen
Änderungen mindestens in Textform. Anlagen sind Vertragsbestandteil. Salvatorische Klausel. Keine mündlichen Nebenabreden. Deutsche Fassung maßgeblich.
Anlage 1 — Hinweise zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Der Handelsvertreter ist für steuerliche, gewerbliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten in seinem Wohnsitzstaat selbst verantwortlich. Bei Tätigkeit aus Deutschland, Österreich oder anderen EU-Ländern können zwingende nationale Vorschriften gelten. Eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung wird empfohlen. Dieser Vertrag ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Unterschriften
Für das Unternehmen:
Ort, Datum: Cham, Datum eintragen
Name / Funktion: Michael Weissert, Geschäftsführer
Unterschrift: [wird intern geleistet]
Handelsvertreter: